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   OLG Hamm, 19.01.1989 - 23 W 319/88   

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OLG Hamm, 19.01.1989 - 23 W 319/88 (https://dejure.org/1989,9562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.1989 - 23 W 319/88 (https://dejure.org/1989,9562)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 23 W 319/88 (https://dejure.org/1989,9562)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1989, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 30.10.1996 - 2Z BR 106/96

    Zulässigkeit der Durchgriffserinnerung gegen die Eintragung des

    Nimmt ein Rechtspfleger die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks in seiner Funktion als Rechtspfleger und nicht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vor, so findet gegen die Eintragung die Durchgriffserinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (so auch BayObLG München, 25. Januar 1982, BReg 2 Z 88/81, BayObLGZ 1982, 29; entgegen OLG Hamm, 19. Januar 1989, 23 W 319/88, Rpfleger 1989, 319).

    Der abweichenden Meinung (OLG Hamm Rpfleger 1989, 319; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. Rn. 5, Dallmayer/Eickmann RPflG Rn. 36, Arnold/Herrmann RPflG 4. Aufl. Rn. 13, jeweils zu § 8 RPflG ), dass in diesem Fall nicht die Durchgriffserinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG gegeben sei, da diese besondere Ausgestaltung der Beschwerde nur mit der besonderen Stellung des Rechtspflegers (§ 9 RPflG ) bei Entscheidungen in den Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit gerechtfertigt werden könne, folgt der Senat nicht; sie läßt sich auch nicht mit § 27 RPflG (so aber Dallmayer/Eickmann aaO) begründen.

    Da die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 1989, 319) nicht auf weitere Beschwerde hin ergangen ist, braucht der Senat die Sache nicht gemäß § 79 Abs. 2 GBO wegen Abweichung bei der Auslegung von § 11 Abs. 2 RPflG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 15 W 47/06

    Umfang des Einsichtsrechts

    Auf dieser Grundlage wurde in der Rechtsprechung streitig behandelt, ob die Entscheidung des Rechtspflegers im Falle des § 8 Abs. 5 RPflG funktional als eine solche des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu behandeln war, die dementsprechend nur auf dem Weg der vorgenannten Vorschriften anfechtbar war (so etwa OLG Hamm (23. Zivilsenat) Rpfleger 1989, 319), oder ob seine Entscheidung gleichwohl als mit den allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbare Rechtspflegerentscheidung zu qualifizieren war (so etwa BayObLG FGPrax 1997, 13).
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